Verbraucherschutz bei Krediten

Um Kunden von Kreditinstituten vor unsauberen Kreditverträgen und Benachteiligungen zu schützen, sind sie per Gesetz besonders geschützt. Zwar existiert das Verbraucherschutzgesetz in seiner ehemaligen Fassung seit 2002 nicht mehr, die hierin enthaltenen Vorschriften für Banken und deren Kreditverträge wurden aber ins BGB, ins Bürgerliche Gesetzbuch, integriert.

Das Gesetz gilt für alle Verträge mit privaten Kunden und soll in erster Linie Transparenz schaffen, denn durch die Vielzahl an Kreditanbietern fällt es vielen Kunden schwer, den Überblick zu behalten. Unseriöse Anbieter versuchen zusätzlich, den Kunden Geld aus der Tasche zu ziehen, etwa mit der Berechnung von Gebühren, die bereits vor der Vertragsunterschrift zu bezahlen sind.

Zu den Vorschriften dieses Gesetzes zählen vor allem Formvorschriften, die Kreditinstitute bei der Erstellung ihrer Kreditverträge beachten müssen.
So müssen neben dem Nominalzinssatz immer auch der Effektivzinssatz sowie alle mit dem Kredit in Verbindung stehende Kosten angegeben werden. Nur so ist es Kunden möglich, die oft unüberschaubaren Verträge zu überblicken und Vergleiche zwischen den einzelnen Angeboten vornehmen zu können.
Eine weitere wichtige Angabe im Kreditvertrag ist die Widerrufsbelehrung. Durch sie ist es Kreditnehmern möglich, den mit der Bank geschlossenen Vertrag binnen einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen. Dieser Widerruf muss schriftlich erfolgen, Angaben von Gründen sind hierbei nicht notwendig.
Sofern diese Widerrufsbelehrung im Vertrag fehlt, kann der Kunde auch nach Ablauf der zwei Wochen noch vom Vertrag zurücktreten.

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