Kredite und die Pfändungsfreigrenze
Viele Banken und Kreditinstitute tun sich schwer, Kredite an Kreditnehmer zu vergeben, deren Einkommen nur wenig über der Pfändungsfreigrenze liegt. Die Pfändungsfreigrenzen sind in der Zivilprozessordnung verankert und werden alle zwei Jahre regelmäßig an die aktuelle Einkommensentwicklung angepasst. Dem Kreditnehmer soll durch die Pfändungsfreigrenzen ein bestimmter Teil des Einkommens zur freien Verwendung verbleiben, damit er nicht durch vorgenommene Pfändungen plötzlich zum Sozialfall wird und letzten Endes der Steuerzahler für seine Schulden aufkommt.
Das bedeutet natürlich für den Kreditgeber, dass er sich ausrechnen kann, dass wenn dieser Kredit, den er da vergibt, notleidend wird, er nicht damit rechnen kann, seine Schuld gegenüber dem Schuldner geltend machen zu können.
Viele Arbeitnehmer, insbesondere die im Osten, liegen mit ihrem Einkommen aber sogar noch unter der Pfändungsfreigrenze und haben somit selten die Chance als alleinige Kreditnehmer einen Kredit bewilligt zu bekommen. Deshalb fordern viele Banken bei Ehepaaren immer beide Partner als Kreditnehmer, um das gemeinsame Einkommen betrachten zu können. So liegt zum Beispiel die Pfändungsfreigrenze für ein Ehepaar ohne Kinder bei fast 1.400 Euro, erst darüber liegende Beträge können gepfändet werden.
Diese hohen Pfändungsfreigrenzen schützen die Arbeitnehmer zwar einerseits vor dem finanziellen Ruin, andererseits schmälern sie aber die Kreditwürdigkeit, sprich die Bonität, den Arbeitnehmer in den unteren Einkommen sind meist nicht kreditwürdig.
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