Kredit für Arbeitslosengeld II-Empfänger
Empfänger von Arbeitslosengeld II sind entsprechend bedürftig und haben auch kein Vermögen im Hintergrund, sonst würde ihnen diese staatliche Geldleistung nicht gezahlt werden. Wenn Arbeitslosengeld II-Empfänger bei einer Bank einen Kredit beantragen, wird ihnen dieser nicht gewährt werden, weil das Arbeitslosengeld II kein pfändbares Einkommen ist und in seiner Höhe auch weit unter der sogenannten Pfändungsfreigrenze liegt.
Viele Kreditgeber sprechend zwar davon, dass sozusagen jeder einen Kredit bekommen kann, doch bestimmte Personen sind damit nicht gemeint.
Der Empfänger von Arbeitslosengeld II braucht, um überhaupt eine Chance zu haben, einen Kredit zu bekommen, einen sehr guten Bürgen, der mit seinem Arbeitseinkommen zum einen seine eigenen Verpflichtungen erfüllen kann und darüber hinaus noch die Raten des Kreditnehmers, für den er bürgt, bezahlen kann. Der Bürge geht somit eine Eventualverpflichtung ein, für die er mit großer Wahrscheinlichkeit vonseiten der Bank auch in die Pflicht genommen wird. Jeder, wer eine solche Bürgschaft übernimmt, sollte sich das vorher genau überlegen und wissen, dass diese Eventualverpflichtung von den Banken wie eine eigene Kreditverpflichtung behandelt wird. Will also der Bürge später selbst einen Kredit aufnehmen und seine Bürgschaft läuft noch aktiv, dann betrachtet die Bank diese bei der Haushaltsrechnung als seine Verpflichtung. Jede Bürgschaft und deren Folgen müssen gut überlegt werden.
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